Satzung

JFG Hochstaufen – Jugendfördergemeinschaft Hochstaufen  e.V.

 

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Jugend-Förder-Gemeinschaft (JFG) Hochstaufen e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Anger und ist im Vereinsregister des AG Traunstein eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Der Verein ist Mitglied im BFV und dessen Dachverband, des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband  vermittelt.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

 

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Jugendfussballs seiner Stammvereine

SC Anger e.V. und ASV Piding e.V.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO1977).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

           Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke   

           verwendet.

           Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als    

            Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf

           keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

           unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

           Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das

           Vereinsvermögen.

  1. Die Organe des Vereins (§ 7) üben Ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen, auch pauschalierten Aufwandsentschädigung entschädigt werden.
  2. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem BLSV e.V., den  zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften und dem Vereinsregister an.

                          

§ 3 Vereinstätigkeit

 

  1. Der Verein sieht die Verwirklichung des Vereinszwecks, insbesondere in der Abhaltung des Trainingsbetriebes und der Teilnahme am offiziellen Spielbetrieb von Juniorenmannschaften, der Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen sowie der Ausbildung und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Die Stammvereine arbeiten mit dem Verein eng zusammen und unterstützen ihn bei der Ausführung des Vereinszieles.

 

 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Mitglied der Fußball Abteilung in einem der beiden Stammvereine und zugleich entweder Spieler, Jugendleiter, Mitglied des Vorstands, Betreuer oder Übungsleiter der JFG ist. Jugendliche unter 18. Jahren bedürfen der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter.

 

  1. Die Aufnahme weiterer Personen, und der unter Abs. 1 genannten Personen, erfolgt über einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Gesamtvorstand, der darüber entscheidet.
  2.  Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Gesamtvorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller Gründe zu nennen.
  3. Die weiteren Beziehungen zwischen Verein und Stammvereinen können in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder wenn §4 Nr. 1 nicht mehr zutrifft.
  2. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen versehen dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

 

§ 6 Beiträge

 

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus den Mitgliedsbeiträgen, den Zuwendungen der Stammvereine sowie Spenden und Fördermittel.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

  1. Vorstand
  2. Vereinsausschuss
  3. Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1.  Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, sowie dem Schriftführer. Der Vorstand muss insgesamt paritätisch besetzt sein aus jeweils zwei Personen von beiden Stammvereinen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden  gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne § 26 BGB).
  3. Die Vertretungsvollmacht des Vereins ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für einzelne Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 1.000,-- (Eintausend) , die Zustimmung der beiden Stammvereine erforderlich ist.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
  6. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zu Stande. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
  7. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9 Vereinsausschuss

 

  1. Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand der JFG Hochstaufen, den Abteilungsleitern und Jugendleitern der  Abteilung Fußball der beiden Stammvereine.
  2. Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
  3. Der Ausschuss ist beratend für den Vorstand tätig und über die Ausschusssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
  4. Beschlüsse des Vereinsausschusses erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zu Stande. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
  5. Weitere Ausschussmitglieder können vom Vorstand ernannt werden.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt, jeweils nach den Abteilungsversammlungen der Stammvereine. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder dies ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mind. zwei Wochen vor dem Versammlungstermin über die regionale  Zeitung(Reichenhaller Tagblatt )  einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben.
  3. Mitgliederversammlung ist insbesondere für die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Kassiers, des Kassenprüfungsberichtes, sowie die Entlastung und Wahl des Vorstandes zuständig.
  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Beschluss, der die Änderung der Satzung zur Folge hat, ist allerdings nur mit Zustimmung der beiden Stammvereine möglich.
  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  6. Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, zu fertigen.
  8. Die 1. Vorsitzenden, die Fußball Abteilungsleiter und Jugendleiter oder deren Vertreter von den Stammvereinen sind stimmberechtigt bei allen Mitgliederversammlungen des Vereins.

 

§ 11 Rechnungsprüfung

 

  1. Von der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand der JFG angehören, aber Mitglied in einem der beiden Stammvereine sind.
  2. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassenführung der JFG und tragen den Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vor. Darzustellen ist, ob die Kassenführung ordnungsgemäß ist und die Finanzen wirtschaftlich und zweckgemäß verwaltet wurden.

 

§ 12 Haftung

 

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung  € 500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

  1. Der Verein haftete gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen und Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 13 Datenschutz

 

1.      Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

2.       Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

3.       Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

4.       Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

5.       Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

  1. Der Verein kann durch Beschluss einer eigens zum Zweck der Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Vereinsauflösung muss mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Der Verein ist aufzulösen, wenn zu Beginn eines Spieljahres nur mehr ein Verein die JFG fördert.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die beiden Stammvereine je zur Hälfte, die es dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

 

 

§ 15 In Kraft treten

    Die  Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05. Mai 2015 geändert und in der  

    vorliegenden Fassung beschlossen. 

    Die Änderung  tritt mit  Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


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